Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 03.06.1985 - 2 Ss 95/85 - 103/85 II |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 103 Abs. 3; ZivDienstG § 53
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1985, 2429
- MDR 1985, 1050
- NStZ 1986, 79 (Ls.)
- StV 1986, 8
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 05.03.1993 - V ZR 87/91
Deliktische Ansprüche wegen Schäden an Hausgrundstück aufgrund Aushubarbeiten am …
Soweit der Bundesgerichtshof hiervon Ausnahmen zugelassen hat, betreffen sie andere - nicht vergleichbare - Sachverhalte, nämlich die Beschädigung beweglicher Sachen, vor allem von Kraftfahrzeugen (vgl. BGHZ 66, 239, 241; Urt. v. 5. März 1985, VI ZR 204/83, NJW 1985, 2429), und die werkvertragliche Gewährleistungshaftung bei Bauleistungen (BGHZ 99, 81 f. ). - OLG Bremen, 28.08.1995 - Ss 120/94
Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Dienstflucht; Verhängung einer …
Denn maßgebliches Kriterium ist nicht die Zugehörigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft, sondern die Bedeutung des Grundrechts der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG ), das in Art. 4 Abs. 3 , Art. 12 a Abs. 2 Satz 3 GG eine besondere Ausprägung für Kriegsdienstverweigerer erfahren hat (vgl. BVerfGE 23, 191, 205; OLG Düsseldorf, NJW 1985, 2429 ; HansOLG Bremen, StV 1989, 395 m.w.N.).In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß sich diese verfassungsrechtlichen Erwägungen zu Art. 103 Abs. 3 GG nicht auf Totalverweigerer aus religiösen Gründen beschränken, sondern gleichermaßen Geltung beanspruchen können für Zivildienstverweigerer aus ethischen oder weltanschaulichen Gründen, die ihre Gewissensentscheidung erst während der Ableistung des Ersatzdienstes getroffen haben (vgl. BVerfG NJW 1984, 1675 ; BayObLG, StV 1983, 369 ; OLG Düsseldorf, NJW 1985, 2429 = StV 1986, 8; OLG Karlsruhe, NStZ 1990, 41 ).
Für einen den Fällen zivildienstverweigernder Zeugen Jehovas vergleichbaren Gewissenskonflikt wird im Zusammenhang mit der Frage der Doppelbestrafung von einem Teil der Rechtsprechung in Anlehnung an einen Beschluß des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1984, 1675, 1676) allerdings verlangt, daß "die karitative oder soziale Tätigkeit aufgrund verbindlicher Anordnung im Rahmen des Zivildienstes als solche den Betroffenen in einen schweren inneren Konflikt führt, in dem er sich aus innerer Notwendigkeit für die Verweigerung des Zivildienstes entscheidet" (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1985, 2429, 2430; BayObLG StV 1985, 315, 316; OLG Karlsruhe NStZ 1990, 41 ff.).
- BayObLG, 17.11.1986 - 3 ObOWi 161/86
Geldbuße wegen der Weigerung sein Kind einzuschulen
Diese Rechtsprechung hat der Vorprüfungsausschuß des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 28.02.1984 (NJW 1984, 1675) bekräftigt, indem er ausgeführt hat, daß ohne die Anerkennung die fortdauernde Verweigerung von Dienstpflichten keine einheitliche Tat im Sinn von Art. 103 Abs. 3 GG unter dem Gesichtspunkt einer fortwirkenden Gewissensentscheidung darstelle (vgl. hierzu auch OLG Celle JZ 1985, 954; OLG Düsseldorf NJW 1985, 2429 mit Anmerkung NStZ 1986, 79ff.). - OLG Braunschweig, 01.09.1997 - Ss 27/97 Dem ist die Rechtsprechung der Strafgerichte gefolgt (vgl. BGH JZ 1971, 190; BayObLG NJW 1970, 1513, 1514; OLG Celle JZ 1985, 954, 955; OLG Düsseldorf StV 1986, 8, 9).
- KG, 13.10.1994 - 1 Ss 139/94 Bei einem Totalverweigerer kann eine ernsthafte Gewissensentscheidung als Motiv seines Handelns daher nur dann angenommen werden, wenn die karitative oder soziale Tätigkeit aufgrund verbindlicher Anordnung im Rahmen des Zivildienstes als solche den Betroffenen in einen schweren inneren Konflikt führt, in dem er sich aus innerer Notwendigkeit für die Verweigerung des Zivildienstes entscheidet (vgl. BVerfG NJW 1984, 1675 [1676]; OLG Düsseldorf NJW 1985, 2429 [2430]).